Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Direktverkaufs-Referenzmenge
§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.Paragraph 28, (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1995,, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.
(2)Absatz 2,Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Ansonsten ist die Direktverkaufs-Referenzmenge auf das Ausmaß der gemeldeten Menge anzupassen. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Ansonsten ist die Direktverkaufs-Referenzmenge auf das Ausmaß der gemeldeten Menge anzupassen. Paragraph 18, Absatz 3, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.Die Paragraphen 5, 6, 7, 8, 9, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12086533
Alte Dokumentnummer
N5199547283J