Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 857/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Gemeinsame Bestimmungen
Anpassung der Referenzmengen
§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugebenParagraph 33, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß § 23 mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß Paragraph 23, mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.
(2)Absatz 2,Mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen, die für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurden, die
in einer in § 21 Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtung verarbeitet werden oderin einer in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Einrichtung verarbeitet werden oder
in einer Einrichtung verarbeitet werden, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurde, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß § 16a MOG bestanden hat,in einer Einrichtung verarbeitet werden, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurde, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß Paragraph 16 a, MOG bestanden hat,
können abweichend von Abs. 1 vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in diesen Einrichtungen nicht möglich ist.können abweichend von Absatz eins, vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in diesen Einrichtungen nicht möglich ist.
(2a)Absatz 2 a,Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.
(3)Absatz 3,Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Absatz eins, geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.
(4)Absatz 4,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.
Dokumentnummer
NOR12087050
Alte Dokumentnummer
N5199552294J