Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
26.04.1997 bis 31.03.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3326.04.199731.03.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999
§ 3323.12.199525.04.1997 § → § BGBl. Nr. 857/1995
§ 3301.04.199522.12.1995 BGBl. Nr. 225/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

26.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 28/1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999,

Text

ABSCHNITT römisch vier

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

Paragraph 33, (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Artikel 4, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum - soweit sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen - bis 31. Jänner und in den folgenden Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

  1. Ziffer eins
    Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,
  2. Ziffer 2
    die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,
  3. Ziffer 3
    die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie
  4. Ziffer 4
    die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.
Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß Paragraph 23, mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.
  1. Absatz 2,Mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen, die für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurden, die
    1. Ziffer eins
      in einer in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Einrichtung verarbeitet werden oder
    2. Ziffer 2
      in einer Einrichtung verarbeitet werden, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurde, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß Paragraph 16 a, MOG bestanden hat,
    können abweichend von Absatz eins, vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in diesen Einrichtungen nicht möglich ist.

  1. Absatz 2 a,Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.
  2. Absatz 3,Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Absatz eins, geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.
  3. Absatz 4,Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Gesetzesnummer

10007721

Dokumentnummer

NOR12089531

Alte Dokumentnummer

N5199761956J