Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Milch-Garantiemengen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 225/1995Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer Paragraph 36, Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 117, Absatz eins, Ziffer 2, MOG begeht, wer
Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß Paragraph 21, zugelassen zu sein,
als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oderals Erzeuger Nachweise gemäß Paragraph 22, zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder
Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.
Dokumentnummer
NOR12086541
Alte Dokumentnummer
N5199547291J