Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.04.1995 bis 24.04.2001 — BGBl. Nr. 262/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.04.199524.04.2001 BGBl. Nr. 262/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.04.1995BGBl. Nr. 262/1995

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Beihilfevoraussetzungen

Paragraph 3, (1) Soweit in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Körnerhülsenfrüchte vorgesehen ist, ist die Beihilfe zu gewähren, wenn der Erzeuger bis spätestens 15. Mai des der Ernte vorangehenden Wirtschaftsjahres den Beihilfeantrag unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA einbringt.

  1. Absatz 2,Der Antrag hat zusätzlich zu den in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Betriebsnummer des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      Bahnverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland;
    3. Ziffer 3
      Anbauflächen nach Lage und Größe in Hektar und Ar, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern sowie
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung der Flächen, die der Stützungsregelung gemäß der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1067 aus 1994,, unterliegen.
  2. Absatz 3,Dem Antrag sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis beizulegen sowie Skizzen jener Schläge, die mit den beihilfeberechtigten Körnerhülsenfrüchten bebaut sind. Soweit diese Unterlagen bereits im Rahmen anderer Beihilfemaßnahmen vorgelegt worden sind, ist bei der Antragstellung darauf hinzuweisen. Allfällige weitere Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen dienlich sein könnten, sind im Betrieb zur Verfügung zu halten.
  3. Absatz 4,Die im Absatz 3, genannten Unterlagen sind über Aufforderung der AMA vorzulegen. Die AMA kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Bearbeitung der Anträge oder zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10007722

Dokumentnummer

NOR12086546

Alte Dokumentnummer

N5199547410J