Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.04.1995 bis 24.04.2001 — BGBl. Nr. 262/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.04.199524.04.2001 BGBl. Nr. 262/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.04.1995BGBl. Nr. 262/1995

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2001

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 4, (1) Die Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen der Antragsteller, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Betriebsinhaber zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die Betriebsinhaber auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  5. Absatz 6,Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege, Bücher oder Karten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für die Dauer von sieben Jahren vom Ende jenes Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007722

Dokumentnummer

NOR12086547

Alte Dokumentnummer

N5199547411J