Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuständige Stelle bei Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Zollstellen sind für die Bestätigung des Kontrollexemplars T5 zuständig, das für die Gewährung einer Entschädigung nach den Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland und mit Bestimmung in Österreich gemäß den jeweiligen Verordnungen des Rates und der Kommission erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12086553
Alte Dokumentnummer
N5199547519J