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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.1995 — BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.07.1995 BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,

Typ

Vertrag – Marokko

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 295/1995 (NR: GP XVIII RV 922 VV S. 107. BR: AB 4501 S. 567.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. April 1995 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juli 1995 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Marokko,

im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,

von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu verstärken,

in der Erkenntnis der bedeutenden Rolle ausländischer Investitionen im wirtschaftlichen Entwicklungsprozeß und des Rechtes jeder Vertragspartei, diese Rolle und die Bedingungen festzulegen, unter denen ausländische Investitionen an diesem Prozeß teilnehmen können,

in der Erkenntnis der Bedeutung eines zufriedenstellenden Investitionsklimas für die Einleitung und Aufrechterhaltung eines angemessenen internationalen Kapitalstromes,

in dem Bestreben, in den beiden Staaten günstige Bedingungen für Investitionen zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen Investoren der beiden Staaten, insbesondere in den Bereichen der Technologie, der Industrialisierung und der Produktivität, zu intensivieren,

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Investitionen der Investoren der beiden Staaten zu schützen und den Kapitaltransfer im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wohlstand der beiden Staaten zu fördern;

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007725

Dokumentnummer

NOR11007857

alte Dokumentnummer

N5199547562J