Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 295/1995Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 10
Inkrafttreten und Dauer
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(2)Absatz 2,Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwölf Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt.
(3)Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 9 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Rabbat, am 2. November 1992, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Bei unterschiedlicher Auslegung hat der französische Wortlaut Vorrang.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086567
Alte Dokumentnummer
N5199547572J