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Art. 8

Fassungen
ab 01.07.1995 — BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.1995 BGBl. Nr. 295/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 295/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 8

Meinungsverschiedenheiten ans Investitionen

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt einer schriftlichen Mitteilung von Ansprüchen beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten geschaffen wurde, unterbreitet. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung ist endgültig und bindend; sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Druchsetzung Anmerkung, richtig: Durchsetzung) der Schiedssprüche in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
  4. Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hat.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007725

Dokumentnummer

NOR12086565

Alte Dokumentnummer

N5199547570J