Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.06.1995 bis 24.06.1997 — BGBl. Nr. 376/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403.06.199524.06.1997 BGBl. Nr. 376/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.06.1995BGBl. Nr. 376/1995

Außerkrafttretensdatum

24.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berichtspflichten

Paragraph 4, Anerkannte Erzeugerorganisationen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine Produktionsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen Kalenderjahr von den der Erzeugerorganisation angehörenden Erzeugern produzierten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten sowie nach Ländern, ersichtlich sein muß,
  2. Ziffer 2
    eine Vermarktungsstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr von der Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Obst- oder Gemüsearten, ersichtlich sein muß,
  3. Ziffer 3
    eine Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Obst- oder Gemüsearten erzielten durchschnittlichen Bruttoverkaufserlöse und die an die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersichtlich sein müssen,
  4. Ziffer 4
    die Angabe der Mengen der einzelnen Obst- oder Gemüsearten, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganisation abgesetzt wurden,
  5. Ziffer 5
    eine Darstellung allfälliger Änderungen der in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Unterlagen und
  6. Ziffer 6
    eine Darstellung der Umsetzung von Erzeugungs- und Vermarktungsvorschriften.

Schlagworte

Obstart, Erzeugungsvorschrift

Gesetzesnummer

10007729

Dokumentnummer

NOR12086647

Alte Dokumentnummer

N5199548455J