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Art. 10

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 566/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 566/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 566/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien
    1. Litera a
      die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    2. Litera b
      die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *).

___________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007736

Dokumentnummer

NOR12086733

Alte Dokumentnummer

N5199550105J