Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1995Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder in die Mongolei einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
Unterbreitung von Empfehlungen zur Anwendung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086735
Alte Dokumentnummer
N5199550107J