Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 566/1995Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das „Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr“ vom 15. Juli 1963 seine Wirksamkeit.
Geschehen zu Wien, am 15. Dezember 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und mongolischer Sprache, wobei beide Urschriften in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086737
Alte Dokumentnummer
N5199550109J