Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen, darunter auch in Form von Gegengeschäften, treiben; die Zahlungen können dabei in nationalen Währungen erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086770
Alte Dokumentnummer
N5199550234J