Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1995Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,
Typ
Vertrag – Russische Föderation
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 14
Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2015
Dokumentnummer
NOR12086772
Alte Dokumentnummer
N5199550236J