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Art. 9

Fassungen
ab 01.10.1995 — BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.10.1995 BGBl. Nr. 567/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 567/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 9

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen wesentlich beitragen kann.

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage ihrer gemeinsamen internationalen Verpflichtungen den Tourismus fördern.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit bei Tourismusprojekten sowie beim Ausbau der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes erfolgen und auf Qualität im Tourismus Bedacht nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2015

Gesetzesnummer

10007738

Dokumentnummer

NOR12086767

Alte Dokumentnummer

N5199550231J