Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 670/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 10,

Wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf auf bestimmte Prüfungsgegenstände zu beschränken ist, so hat die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die Leistungen des Prüflings festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. Dies ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Dasselbe gilt, wenn die Wiederholung der Prüfung auf Grund der besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfung in dem betreffenden Lehrberuf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen darf.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007742

Dokumentnummer

NOR12086855

Alte Dokumentnummer

N5199550561J