Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 670/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungsniederschrift

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
    1. Ziffer eins
      Ort und Datum der Prüfung; Name der Mitglieder der Prüfungskommission und gegebenenfalls der anderen Aufsichtspersonen; Lehrberuf, in dem die Prüfung abgelegt wurde,
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
    3. Ziffer 3
      Prüfungsgegenstände, die wegen Entfalls oder Einschränkung nicht zu prüfen waren,
    4. Ziffer 4
      Prüfungsgegenstände, die geprüft wurden und ihre Benotung,
    5. Ziffer 5
      Gesamtergebnis der Prüfung,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Beschluß über den frühesten Termin der Wiederholungsprüfung,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Prüfungsgegenstände.
  2. Absatz 2,Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission der Meinung ist, daß die schlechte Leistung des Prüflings maßgeblich durch Mängel in der Ausbildung des Prüflings im Lehrbetrieb oder in der Berufsschule bedingt ist, kann es dies unter Angabe einer Begründung in der Prüfungsniederschrift vermerken.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und von der Lehrlingsstelle aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  4. Absatz 4,Wenn ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007742

Dokumentnummer

NOR12086856

Alte Dokumentnummer

N5199550562J