Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 670/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Nachträgliche Einschränkung der Prüfung

Paragraph 6,

Wenn der Prüfungswerber nicht bereits anläßlich des Antrages auf Zulassung zur Prüfung die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den vollen Lehrzeitersatz auf Grund schulmäßiger Ausbildung nachgewiesen hat, so hat er diesen Nachweis ohne unnötigen Aufschub der Lehrlingsstelle, spätestens aber vor Beginn der theoretischen Prüfung der Aufsichtsperson im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, vorzulegen. Die Prüfungskommission hat nach dem zuletzt genannten Zeitpunkt vorgelegte Nachweise nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007742

Dokumentnummer

NOR12086851

alte Dokumentnummer

N5199550557J