Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 670/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 670/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zuhörer bei der Prüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.
  2. Absatz 2,Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:
    1. Ziffer eins
      Prüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,
    2. Ziffer 2
      Berufsberater,
    3. Ziffer 3
      facheinschlägige Lehrlingswarte,
    4. Ziffer 4
      facheinschlägige Berufsschullehrer.
  3. Absatz 3,Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung, die mit einschlägigen Agenden befaßten Mitarbeiter der Lehrlingsstelle sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen. Gleiches gilt für die Vertreter der Berufsschulinspektion des jeweiligen Landes, sofern diese der Lehrlingsstelle vom Landes/Stadtschulrat schriftlich namhaft gemacht worden sind.

Schlagworte

Landesschulrat, Stadtschulrat

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007742

Dokumentnummer

NOR12086852

alte Dokumentnummer

N5199550558J