Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Häufigkeit und Zeitpunkt der Meldungen
§ 5. (1) Die Meldungen von Nutzviehmärkten haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen. Die übrigen Meldungen gemäß den §§ 9 bis 14 haben wöchentlich zu erfolgen.Paragraph 5, (1) Die Meldungen von Nutzviehmärkten haben nach Ablauf jedes Viehmarktes zu erfolgen. Die übrigen Meldungen gemäß den Paragraphen 9 bis 14 haben wöchentlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß den §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 2 sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am zweiten Montag, die übrigen Meldungen gemäß den §§ 9 bis 13 am Dienstag nach Ablauf der Berichtsperiode bei der AMA einlangen.Die Meldungen gemäß den Paragraphen 9, Absatz 5 und 10 Absatz 2, sind so rechtzeitig abzusenden, daß sie spätestens am zweiten Montag, die übrigen Meldungen gemäß den Paragraphen 9 bis 13 am Dienstag nach Ablauf der Berichtsperiode bei der AMA einlangen.
Dokumentnummer
NOR40090208