Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vieh-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 800/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mengenangaben
§ 6. Die Mengen sind im Fall der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in Stück, im Fall des § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 in Stück und in kg (Gesamtgewicht) und in den übrigen Fällen in Stück und in kg (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen. Paragraph 6, Die Mengen sind im Fall der Paragraphen 11, Absatz eins, 12, Absatz eins und 13 Absatz eins, in Stück, im Fall des Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 2, in Stück und in kg (Gesamtgewicht) und in den übrigen Fällen in Stück und in kg (Gesamtgewicht, Durchschnittsgewicht) festzustellen.
Dokumentnummer
NOR40090209