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57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Bezugszeitraum: Punkt 8
ab 1. 1. 2001
§ 9 Abs. 3 idF BGBl. II Nr. 48/2001 Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2001,
Text
Anlage A
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Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 VAG:
1. Bezeichnung des Vermögenswertes A
2. Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN); ersatzweise
International Securities Identification Number
(ISIN) oder interne Kenn-Nummer A
3. Sitz des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß
ISO-Norm (Länderschlüssel - ISO-Code) A
4. Bezeichnung der depotführenden Stelle
(Erstverwahrer) samt Länderschlüssel - ISO-Code A
5. Währung (Währungsschlüssel - dreistelliger ISO-Code) A
6. Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG A
7. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 VAG A
8. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit
derivativen Finanzinstrumenten und strukturierte
Anleihen im Sinne des Schreibens des Bundesministeriums
für Finanzen vom 24. Juni 1999, GZ 9000 062/5-V/10/99,
(ja/nein) A
9. Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel -
dreistelliger ISO-Code) A
10. Nominale des Zu- und/oder Abganges in der
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A *1)
11. Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der
jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code) A
12. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges -
13. Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres
vorhandenen Nominale in Schilling A
14. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling A
15. Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling A *1)
16. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling A
17. Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter
Einbeziehung des Fremdwährungskurses, jeweils zum
Zeitpunkt der Anschaffung -
18. Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und
Fremdwährungskurs oder Börsenkurs bzw. sonstiger
Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses,
jeweils am Ende des Geschäftsjahres -
19. Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des
Geschäftsjahres in Schilling A
20. jeweils für die Bilanzierung am Ende des
Geschäftsjahres maßgebender Kurs und
Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung des
Fremdwährungskurses -
21. Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling A *1)
22. anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in
Schilling A
23. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten
Genehmigung A
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*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.