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Anl. 2 MVO 1995

Fassungen
19.01.2001 bis 28.02.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 219.01.200128.02.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002
Anl. 212.02.200018.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 55/2000
Anl. 215.12.199511.02.2000 BGBl. Nr. 811/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 811 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

19.01.2001

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 99/2002

Abkürzung

MVO 1995

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Bezugszeitraum: Punkt 12

ab 1. 1. 2001

Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2001,

Text

                                                         Anlage B

                                                        ----------

Schuldverschreibungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 2

und 3 und Abs. 4 VAG:

   1. Bezeichnung des Vermögenswertes                         A

   2. WKN; ersatzweise ISIN oder interne Kenn-Nummer          A

   3. Bezeichnung des Emittenten                              A

   4. OeNB-Identnummer des Emittenten; bei ausländischen

      Emittenten ersatzweise interne Identnummer              A

   5. Sitz des Emittenten (Länderschlüssel - ISO-Code)        A

   6. Bezeichnung des Erstverwahrers samt

      Länderschlüssel - ISO-Code                              A

   7. fundierter/nicht fundierter Vermögenswert; Pfand- und

      Kommunalbriefe sind jedenfalls als fundierte

      Vermögenswerte zu kennzeichnen                          A

   8. notierter oder gehandelter/nicht notierter oder nicht

      gehandelter Vermögenswert                               A

   9. Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code)                  A

  10. Abteilung gemäß § 20 Abs. 2 VAG                         A

  11. Anlagegruppe gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 und 3 VAG            A

   8. (Anm.: richtig: 12.) Gegenstand von Geschäften im

      Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten und

      strukturierte Anleihen im Sinne des Schreibens des

      Bundesministeriums für Finanzen vom 24. Juni 1999,

      GZ 9000 062/5-V/10/99, (ja/nein)                        A

  13. Nominale am Beginn des Geschäftsjahres in der

      jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code)       A

  14. Nominale des Zu- und/oder Abganges in der jeweiligen

      Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code)                  A *1)

  15. Nominale am Ende des Geschäftsjahres in der

      jeweiligen Währung (Währungsschlüssel - ISO-Code)       A

  16. Datum der Eintragung des Zu- und/oder Abganges          -

  17. Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres

      vorhandenen Nominale in Schilling                       A

  18. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Schilling   A

  19. Buchwert des Zu- und/oder Abganges in Schilling         A *1)

  20. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Schilling     A

  21. Kurs und Fremdwährungskurs oder Kurs unter Einbeziehung

      des Fremdwährungskurses, jeweils zum Zeitpunkt der

      Anschaffung                                             -

  22. Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs und Fremdwährungskurs

      oder Börsenkurs bzw. sonstiger Kurs unter Einbeziehung

      des Fremdwährungskurses, jeweils am Ende des

      Geschäftsjahres                                         -

  23. Börsenwert oder sonstiger Kurswert am Ende des

      Geschäftsjahres in Schilling                            A

  24. jeweils für die Bilanzierung am Ende des

      Geschäftsjahres maßgebender Kurs und Fremdwährungskurs

      oder Kurs unter Einbeziehung des Fremdwährungskurses    -

  25. Zu- und/oder Abschreibungen in Schilling                A *1)

  26. anteilige Zinsen gemäß § 78 Abs. 1 Z 18 VAG in

      Schilling                                               A

  27. Geschäftszahl der gemäß § 78 Abs. 4 VAG erteilten

      Genehmigung                                             A

  28. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 55/2000)

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*1) In der Aufstellung sind jeweils nur die Jahressummen auszuweisen.

Gesetzesnummer

10007754

Dokumentnummer

NOR40016118