Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholung der Prüfung
§ 10.Paragraph 10,
Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Der frühestmögliche Zeitpunkt und der Umfang der Wiederholungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12087027
alte Dokumentnummer
N5199552261J