Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 852/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 10,

Die Ausbilderprüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Wenn nur ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die Wiederholungsprüfung auf den mit „nicht genügend“ bewerteten Aufgabenbereich zu beschränken. Wenn mehr als ein Aufgabenbereich mit „nicht genügend“ bewertet wurde, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Der frühestmögliche Zeitpunkt und der Umfang der Wiederholungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR12087027

alte Dokumentnummer

N5199552261J