Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungsniederschrift
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,
Gesamtergebnis der Prüfung,
gegebenenfalls Verkündung des frühestmöglichen Zeitpunktes und des Umfanges der Wiederholungsprüfung,
gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Aufgabenbereiche.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12087028
Alte Dokumentnummer
N5199552262J