Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 852/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbilderprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 852/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungsniederschrift

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit folgendem Inhalt anzufertigen:
    1. Ziffer eins
      Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings,
    3. Ziffer 3
      Benotung der einzelnen Aufgabenbereiche,
    4. Ziffer 4
      Gesamtergebnis der Prüfung,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Verkündung des frühestmöglichen Zeitpunktes und des Umfanges der Wiederholungsprüfung,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls wiederholte Verwarnungen unter Anführung der Gründe und der Auswirkung auf die Benotung,
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Untersagung der Weiterführung der Prüfungsarbeiten unter Anführung des Ordnungsverstoßes und des Beschlusses der Prüfungskommission über den Ausschluß,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls verspätetes Erscheinen des Prüflings und die deswegen getroffenen Entscheidungen,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls Entfernen des Prüflings während der Prüfung und Benotung der bereits abgelegten Aufgabenbereiche.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsniederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Prüfungsniederschrift mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder des zuständigen Landes-Berufsausbildungsbeirates oder ein für die Berufsausbildung zuständiger Beamter des jeweiligen Amtes der Landesregierung oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten der Prüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Prüfungsniederschrift zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

10007760

Dokumentnummer

NOR12087028

Alte Dokumentnummer

N5199552262J