Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 852/1995Bundesgesetzblatt Nr. 852 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 2.Paragraph 2,
Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 29 a, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR12087019
alte Dokumentnummer
N5199552253J