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Anl. 1

Fassungen
01.01.1996 bis 31.08.2002 — BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199631.08.2002 BGBl. Nr. 873/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lackieranlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 873/1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2002

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 13,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,.

Text

                                                         Anlage

                                                     ----------------

                                                       (§§ 6 und 7)

Emissionsmessungen

A. Einzelmessungen (Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2)

  1. Ziffer eins
    Die Messungen sind nach den Regeln der Technik (für staubförmige Emissionen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2066, Blätter 3 und 7, für flüchtige organische Verbindungen zB nach dem Verfahren gemäß VDI 3481, Blätter 1 und 3 sowie für gasförmige Emissionen in Form von CO zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2455, Blätter 1 und 2 sowie VDI 2459, Blätter 1 bis 7, und für gasförmige Emissionen in Form von NO2 zB nach dem Verfahren gemäß VDI 2456, Blätter 1 bis 9) unter den üblichen Betriebsbedingungen bei Verwendung des jeweils lösemittelreichsten Beschichtungsstoffes durchzuführen.
  2. Ziffer 2
    Die in der Ziffer eins, genannten VDI-Richtlinien (Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure) sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, Postfach 130, A-1021 Wien, erhältlich.
  3. Ziffer 3
    Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Lackieranlage sind mindestens drei Meßwerte in Form von Halbstundenmittelwerten zu bestimmen.
  4. Ziffer 4
    Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Lackieranlage sind mindestens drei Meßwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Meßwert muß jedoch repräsentativ für den Betriebsablauf und den Emissionsverlauf dieser Lackieranlage sein.
  5. Ziffer 5
    Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn ein Meßwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Meßverfahrens den Grenzwert überschreitet.

B. Kontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4
  1. Ziffer eins
    Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% der Betriebszeit der Abluftreinigungsanlage zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. Ziffer 2
    Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. Ziffer 3
    Die Wartung des registrierenden Meßgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.
  4. Ziffer 4
    Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres

4.1 ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Halbstundenmittelwerten eines Kalendertages gebildet, oder

4.2 mehr als 3% der Halbstundenmittelwerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder

4.3 ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

Gesetzesnummer

10007761

Dokumentnummer

NOR12087065

Alte Dokumentnummer

N5199552422J