Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.1996 bis 21.06.1997 — BGBl. Nr. 390/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 422.06.199731.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 401.08.199621.06.1997 BGBl. Nr. 390/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 390/1996

Außerkrafttretensdatum

21.06.1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bemessung und Höhe der Beihilfe

Paragraph 4, (1) Die Beihilfe bemißt sich für

  1. Ziffer eins
    die in Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Erzeuger anhand der im Jahr 1995 in der Beilage T „Tierliste'' zum Mehrfachantrag „Flächen'' 1995 angeführten Anzahl von Zucht- und Nutzkalbinnen sowie Stieren, Ochsen und Schlachtkalbinnen von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1995 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder,
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 3, Ziffer 2, genannten Erzeuger anhand der jeweils als A- und B-Zuckerrüben mit dem Zuckerunternehmen kontrahierten Menge,
  3. Ziffer 3
    die in Paragraph 3, Ziffer 3, genannten Erzeuger anhand der mit dem Stärkeunternehmen kontrahierten Gesamtmenge an Stärkeerdäpfel.

  (2) Die Höhe der Beihilfe beträgt im Kalenderjahr 1996

  1. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Zucht- und

     Nutzkalbinnen ....................................... 561 S/Tier

  2. für die in Abs. 1 Z 1 genannten Stiere, Ochsen

     und Schlachtkalbinnen ............................... 366 S/Tier

  3. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. A ..   4,86 S/t

  4. für die in Abs. 1 Z 2 genannten Zuckerrüben Kat. B ..   3,- S/t

  5. für die in Abs. 1 Z 3 genannten Stärkeerdäpfel ......   9,96 S/t

Diese Beihilfe wird durch die in Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 festgesetzten Gemeinschaftsmittel finanziert.
  1. Absatz 3,Die Beihilfe gemäß Absatz 2, kann im Kalenderjahr 1996 durch Mittel des Bundes um 60% erhöht werden, sofern seitens des jeweiligen Landes eine Erhöhung der Beihilfe gemäß Absatz 2, um 40% erfolgt.
  2. Absatz 4,Die Höhe der Beihilfe gemäß Absatz 2, beträgt für die zweite Tranche zwei Drittel und für die dritte Tranche ein Drittel der im Kalenderjahr 1996 gewährten Beihilfe.

Schlagworte

Zuchtkalbin

Gesetzesnummer

10007763

Dokumentnummer

NOR12087110

Alte Dokumentnummer

N5199614185A