Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1996Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Nichtberücksichtigung von Zeugnissen
§ 4. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die in den §§ 1 und 2 genannten Gewerbe ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Befähigungsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Paragraph 4, Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die in den Paragraphen eins und 2 genannten Gewerbe ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Befähigungsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Dokumentnummer
NOR12087159
Alte Dokumentnummer
N5199638062L