Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.1997 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.01.199704.03.2004 BGBl. Nr. 294/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 294/1996

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 6, (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen (Absatz 2 und 5).

  1. Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Mathematik,
    2. Ziffer 2
      Darstellende Geometrie,
    3. Ziffer 3
      Baustatik einschließlich Festigkeitslehre,
    4. Ziffer 4
      Stahlbetonbau,
    5. Ziffer 5
      Hochbau (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und
    6. Ziffer 6
      Tiefbau.
  2. Absatz 3,Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder eine zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist.
  3. Absatz 4,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 40 Stunden zu beenden. Die 40 Stunden sind zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.
  4. Absatz 5,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein größeres Gebäude (Hochbauwerk) und für ein Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zu erstrecken, wobei die Ausarbeitung der Entwürfe auch in Verbindung miteinander erfolgen kann.
  5. Absatz 6,Die Ausarbeitung der Entwürfe gemäß Absatz 5, hat folgende Bereiche zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorentwurf,
    2. Ziffer 2
      Einreichpläne samt Baubeschreibung,
    3. Ziffer 3
      Polierpläne,
    4. Ziffer 4
      Zeichnungen bestimmter Details,
    5. Ziffer 5
      Bemessung bestimmter Konstruktionsteile,
    6. Ziffer 6
      bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung unter Berücksichtigung von Baumeisterarbeiten und von Arbeiten anderer Gewerbe,
    7. Ziffer 7
      Kalkulation bestimmter Bauleistungen (von Baumeisterarbeiten einschließlich der Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbe) und
    8. Ziffer 8
      Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).
  6. Absatz 7,Die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung muß vom Prüfling in 65 Stunden erwartet werden können. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung ist nach 80 Stunden zu beenden. Die 80 Stunden sind zu gleichen Teilen auf zehn aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen, wobei der Samstag unberücksichtigt bleiben darf.

Gesetzesnummer

10007766

Dokumentnummer

NOR12087161

Alte Dokumentnummer

N5199638064L