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Art. 13

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 13

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

  1. Ziffer eins
    Der Rat trifft alle jeweils geeigneten Abkommen zu Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
  2. Ziffer 2
    Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
  3. Ziffer 3
    Der Rat kann ferner alle geeigneten Abkommen abschließen, um wirksame Beziehungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoproduzenten, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
  4. Ziffer 4
    Der Rat ist bestrebt, die Internationalen Finanzinstitutionen und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Parteien in seine Arbeit betreffend Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.

Schlagworte

Ernährungsorganisation, Kakaohändler, Kakaoverarbeiter, Kakaoerzeugungspolitik, Kakaoverbrauchspolitik

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087209

Alte Dokumentnummer

N5199638174L