Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 13
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Der Rat trifft alle jeweils geeigneten Abkommen zu Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen Organisationen.
Der Rat hält die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung im Hinblick auf ihre besondere Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Der Rat kann ferner alle geeigneten Abkommen abschließen, um wirksame Beziehungen zu den internationalen Organisationen von Kakaoproduzenten, -händlern und -verarbeitern zu unterhalten.
Der Rat ist bestrebt, die Internationalen Finanzinstitutionen und andere an der Weltkakaowirtschaft interessierte Parteien in seine Arbeit betreffend Kakaoerzeugungs- und -verbrauchspolitik einzubeziehen.
Schlagworte
Ernährungsorganisation, Kakaohändler, Kakaoverarbeiter,
Kakaoerzeugungspolitik, Kakaoverbrauchspolitik
Dokumentnummer
NOR12087209
Alte Dokumentnummer
N5199638174L