Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 12

Ratsbeschlüsse

  1. Ziffer eins
    Mit einfachen beiderseitigen Stimmenmehrheit werden alle Ratsentscheidungen getroffen und alle Empfehlungen erteilt, sofern dieses Übereinkommen kein qualifiziertes Abstimmungsverfahren vorsieht.
  2. Ziffer 2
    Bei der Ermittlung der für Entscheidungen oder Empfehlungen des Rates erforderlichen Stimmenanzahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt.
  3. Ziffer 3
    Bei jedweder Maßnahme des Rates, für welche dieses Übereinkommen ein qualifiziertes Abstimmungsverfahren vorsieht, wird nachstehendes Verfahren angewendet:
    1. Litera a
      wenn die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens drei exportierende oder höchstens drei importierende Mitglieder nicht erzielt wird, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschließt, innerhalb von 48 Stunden erneut einer Abstimmung unterzogen;
    2. Litera b
      wird die erforderliche Mehrheit wegen der Ablehnung durch höchstens zwei exportierende oder höchstens zwei importierende Mitglieder wiederum nicht erzielt, so wird der Antrag, wenn der Rat dies mit einfacher beiderseitiger Mehrheit beschließt, innerhalb von 24 Stunden erneut einer Abstimmung unterzogen;
    3. Litera c
      wird die erforderliche Mehrheit in der dritten Abstimmung wegen der Ablehnung durch ein exportierendes oder ein importierendes Mitglied nicht erzielt, so gilt der Antrag als angenommen;
    4. Litera d
      wenn es dem Rat nicht gelingt einen Antrag einer neuerlichen Abstimmung zu unterziehen so gilt der Antrag als abgewiesen.
  4. Ziffer 4
    Die Mitglieder verpflichten sich, alle auf Grund dieses Übereinkommens gefaßten Ratsentscheidungen als bindend anzunehmen.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087208

Alte Dokumentnummer

N5199638173L