Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben und kein Mitglied ist berechtigt, seine Stimmen aufzuteilen. Ein Mitglied kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, unterschiedlich abgeben.
Durch eine schriftliche Notifikation an den Ratsvorsitzenden kann jedes exportierende Mitglied jedes andere exportierende Mitglied und jedes importierende Mitglied jedes andere importierende Mitglied ermächtigen, auf jedweder Ratstagung seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. In diesem Fall kann die in Artikel 10, Absatz 5 festgelegte Einschränkung nicht angewendet werden.
Ein Mitglied das von einem anderen Mitglied zur Abgabe der Stimmen, die dem ermächtigenden Mitglied gemäß Artikel 10 zustehen, ermächtigt wird, gibt diese Stimmen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des ermächtigenden Mitglieds ab.
Dokumentnummer
NOR12087207
Alte Dokumentnummer
N5199638172L