Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 10
Abstimmungen
Die exportierenden Mitglieder und die importierenden Mitglieder haben insgesamt jeweils 1.000 Stimmen, die innerhalb jeder Kategorie
dh. jeweils unter den exportierenden und importierenden Mitgliedern
in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels verteilt werden.
Die Stimmen der exportierenden Mitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: Jedes exportierende Mitglied hat fünf Grundstimmen. Die verbleibenden Stimmen werden unter allen exportierenden Mitgliedern im Verhältnis der Durchschnittsmengen ihrer jeweiligen Kakaoexporte in den vorangegangenen drei Kakaojahren, für welche die Organisation in der jüngsten Ausgabe des Vierteljahresberichtes der Kakaostatistiken Daten veröffentlicht hat, aufgeteilt. Zu diesem Zweck werden die Exporte als Nettoexporte von Kakaobohnen zuzüglich der Nettoexporte von Kakaoprodukten, die unter Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Konversionsfaktoren in das Bohnenäquivalent umgerechnet werden, berechnet.
Die Stimmen der importierenden Mitglieder verteilen sich für jedes Kakaojahr wie folgt: 100 werden bei Rundung auf die nächste ganze Stimme gleichmäßig auf alle importierenden Mitglieder aufgeteilt. Die verbleibenden Stimmen werden auf die importierenden Mitglieder unter Anwendung des Prozentsatzes, den der Durchschnitt der Jahresimportquote jedes importierenden Mitgliedes der letzten drei Kakaojahre, für die Abschlußzahlen bei der Organisation verfügbar sind, innerhalb der Gesamtheit der Durchschnitte aller importierender Mitglieder darstellt, aufgeteilt. Zu diesem Zweck werden die Importe als Nettoimporte von Kakaobohnen zuzüglich der Bruttoimporte von Kakaoprodukten, die unter Anwendung der in Artikel 37 festgelegten Konversionsfaktoren in das Bohnenäquivalent umgerechnet werden, berechnet.
Sollten sich aus irgendeinem Grunde Schwierigkeiten bei der Bestimmung oder dem Aufdenstandbringen der statistischen Grundlagen für die Berechnung der Stimmen im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ergeben, so kann der Rat durch qualifizierte Abstimmung eine andere statistische Grundlage für die Berechnung der Stimmen beschließen.
Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen innehaben. Jedwede über diese Zahl hinausgehende Stimme, die sich auf Grund der Berechnungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 ergibt, muß auf der Grundlage dieser Absätze auf die übrigen Mitglieder neu aufgeteilt werden.
Der Rat führt eine Neuaufteilung der Stimmen in Übereinstimmung durch, sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder wenn einem Mitglied auf Grund irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen oder wiederzuerkannt wird.
Stimmen dürfen nicht aufgeteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12087206
Alte Dokumentnummer
N5199638171L