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Art. 9

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 9

Ratstagungen

  1. Ziffer eins
    Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Kakaojahr eine ordentliche Tagung ab.
  2. Ziffer 2
    Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder auf Antrag
    1. Litera a
      von jeweils fünf Mitgliedern,
    2. Litera b
      von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern mit mindestens 200 Stimmen,
    3. Litera c
      vom Exekutivkomitee oder
    4. Litera d
      vom Exekutivdirektor für die Zwecke der Artikel 22 und 58. 3. Die Tagungen werden mindestens dreißig Tage im Voraus angekündigt, ausgenommen in dringlichen Fällen.
  3. Ziffer 4
    Die Tagungen finden am Amtssitz der Organisation statt, sofern
der Rat unter Anwendung qualifizierten Stimmrechts nichts Anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Amtssitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087205

Alte Dokumentnummer

N5199638170L