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Art. 8

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 8

Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat wählt für jedes Kakaojahr einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die durch die Organisation nicht entlohnt werden.
  2. Ziffer 2
    Der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende werden aus der Mitte der Delegierten der exportierenden Mitglieder oder aus der Mitte der Delegierten der importierenden Mitglieder gewählt und der zweite stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte der Delegierten der anderen Kategorie gewählt. Diese Funktionen wechseln jedes Kakaojahr zwischen den beiden Kategorien.
  3. Ziffer 3
    Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder mehrerer von ihnen kann der Rat aus der Mitte der Delegierten der exportierenden Mitglieder bzw. aus der Mitte der Delegierten der importierenden Mitglieder je nach Bedarf für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit entsprechende neue Funktionäre wählen.
  4. Ziffer 4
    Weder der Vorsitzende noch einer der Stellvertreter, der bei Ratssitzungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Sein Stellvertreter kann das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitglieds ausüben.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087204

Alte Dokumentnummer

N5199638169L