Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 16
Wahl des Exekutivkomitees
Die exportierenden und importierenden Mitglieder des Exekutivkomitees werden im Rat jeweils von den exportierenden und importierenden Mitgliedern gewählt. Die Wahl innerhalb jeder Kategorie erfolgt in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.
Jedes Mitglied gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 10 zustehen, für einen einzigen Kandidaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 11, Absatz 2 ermächtigt ist, kann es aber auch für einen anderen Kandidaten abgeben.
Die Kandidaten, welche die größte Stimmenanzahl erhalten, gelten als gewählt.
Dokumentnummer
NOR12087212
Alte Dokumentnummer
N5199638177L