Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 17
Zuständigkeit des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee ist dem Rat verantwortlich und arbeitet nach dessen allgemeinen Anweisungen.
Das Exekutivkomitee beobachtet ständig die Entwicklung des Marktes und empfiehlt dem Rat die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen.
Unbeschadet des Rechtes des Rates zur Ausübung seiner Befugnisse kann er mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder durch qualifiziertes Abstimmungsverfahren je nachdem, ob eine Ratsentscheidung im Gegenstand einer Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit oder eines qualifizierten Abstimmungsverfahrens bedarf, dem Exekutivkomitee die Ausübung einiger oder aller seiner Befugnisse mit Ausnahme der nachstehenden übertragen:
die Neuaufteilung der Stimmen gemäß Artikel 10,
die Genehmigung des Verwaltungshaushalts und die Festsetzung der Beiträge gemäß Artikel 24,
die Abänderung der Produzentenliste von feinem oder veredelten Kakao gemäß Artikel 43,
die Entbindung von Verpflichtungen gemäß Artikel 44,
die Entscheidungen über Streitfälle gemäß Artikel 47,
der Aussetzung von Rechten gemäß Artikel 48, Absatz 3,
die Festlegung der Beitrittsbestimmungen gemäß Artikel 54,
der Ausschluß eines Mitglieds gemäß Artikel 59,
die Verlängerung oder der Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 61,
die Empfehlung für Abänderungen an die Mitglieder gemäß Artikel 62. 4. Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger Mehrheit jedwede Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee wiederrufen (Anm.: richtig: widerrufen).die Empfehlung für Abänderungen an die Mitglieder gemäß Artikel 62. 4. Der Rat kann jederzeit mit einfacher beiderseitiger Mehrheit jedwede Übertragung von Befugnissen an das Exekutivkomitee wiederrufen Anmerkung, richtig: widerrufen).
Dokumentnummer
NOR12087213
Alte Dokumentnummer
N5199638178L