Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 19
Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees
Die Beschlußfähigkeit der Eröffnungssitzung jeder Ratstagung ist gegeben durch Anwesenheit von zumindest fünf exportierenden Mitgliedern und einer Mehrheit der importierenden Mitglieder, vorausgesetzt, daß diese Mitglieder zusammen in jeder Kategorie mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Kategorie innehaben.
Wenn aber keine Beschlußfähigkeit in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag gegeben ist, so ist die Beschlußfähigkeit für die Eröffnungssitzung am zweiten Tag und während der restlichen Zeit der Tagung gegeben, wenn eine Zahl von exportierenden und importierenden Mitgliedern anwesend ist, die in jeder Kategorie eine einfache Mehrheit der Stimmen innehaben.
Die Beschlußfähigkeit für Sitzungen, die der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäß Absatz 1 dieses Artikels folgen, ist die, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 festgelegt ist.
Eine Vertretung in Übereinstimmung mit Artikel 11, Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Die Beschlußfähigkeit für jede Sitzung des Exekutivkomitees wird durch den Rat in der Geschäftsordnung des Exekutivkomitees festgesetzt.
Dokumentnummer
NOR12087215
Alte Dokumentnummer
N5199638180L