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Art. 19

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 19

Beschlußfähigkeit des Rates und des Exekutivkomitees

  1. Ziffer eins
    Die Beschlußfähigkeit der Eröffnungssitzung jeder Ratstagung ist gegeben durch Anwesenheit von zumindest fünf exportierenden Mitgliedern und einer Mehrheit der importierenden Mitglieder, vorausgesetzt, daß diese Mitglieder zusammen in jeder Kategorie mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen der Mitglieder in der betreffenden Kategorie innehaben.
  2. Ziffer 2
    Wenn aber keine Beschlußfähigkeit in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag gegeben ist, so ist die Beschlußfähigkeit für die Eröffnungssitzung am zweiten Tag und während der restlichen Zeit der Tagung gegeben, wenn eine Zahl von exportierenden und importierenden Mitgliedern anwesend ist, die in jeder Kategorie eine einfache Mehrheit der Stimmen innehaben.
  3. Ziffer 3
    Die Beschlußfähigkeit für Sitzungen, die der Eröffnungssitzung einer Tagung gemäß Absatz 1 dieses Artikels folgen, ist die, die in Übereinstimmung mit Absatz 2 festgelegt ist.
  4. Ziffer 4
    Eine Vertretung in Übereinstimmung mit Artikel 11, Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
  5. Ziffer 5
    Die Beschlußfähigkeit für jede Sitzung des Exekutivkomitees wird durch den Rat in der Geschäftsordnung des Exekutivkomitees festgesetzt.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087215

Alte Dokumentnummer

N5199638180L