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Art. 20

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 20

Personal der Organisation

  1. Ziffer eins
    Der Rat ernennt nach Anhörung des Exekutivkomitees durch qualifizierte Abstimmung den Exekutivdirektor. Die Einstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat unter Berücksichtigung der Bedingungen für vergleichbare Funktionäre ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen festgelegt.
  2. Ziffer 2
    Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsfunktionär der Organisation; und ist dem Rat für den Vollzug und die Anwendung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Ratsentscheidungen verantwortlich.
  3. Ziffer 3
    Das Personal der Organisation ist dem Exekutivdirektor verantwortlich; der seinerseits dem Rat verantwortlich ist.
  4. Ziffer 4
    Der Exekutivdirektor stellt das Personal in Übereinstimmung mit den vom Rat festzusetzenden Richtlinien ein. Bei der Erstellung dieser Richtlinien berücksichtigt der Rat die für Funktionäre ähnlicher zwischenstaatlicher Organisationen geltenden Richtlinien. Die Einstellungen sollen soweit wie möglich Staatsangehörige der exportierenden und importierenden Mitglieder berücksichtigen.
  5. Ziffer 5
    Weder der Exekutivdirektor noch das übrige Personal dürfen an der Kakaowirtschaft, am Kakaohandel, am Kakaotransport oder an der Kakaowerbung finanziell beteiligt sein.
  6. Ziffer 6
    Bei der Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Exekutivdirektor und das übrige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Funktionäre, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und zu unterlassen diese bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu beeinflussen.
  7. Ziffer 7
    Der Exekutivdirektor und das übrige Personal der Organisation dürfen keine Kenntnisse betreffend die Vollziehung oder die Anwendung dieses Übereinkommens preisgeben, außer wenn sie vom Rat dazu ermächtigt werden oder wenn dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087216

Alte Dokumentnummer

N5199638181L