Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

KAPITEL römisch fünf. PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Artikel 21

Privilegien und Immunitäten

  1. Ziffer eins
    Der Organisation wird Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschließen, bewegliches und unbewegliches Gut zu erwerben und zu veräußeren Anmerkung, richtig: veräußern) sowie vor Gericht aufzutreten.
  2. Ziffer 2
    Die Rechtsstellung, die Privilegien und die Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Experten sowie der Vertreter der Mitglieder für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aufhalten, werden weiterhin durch das am 26. März 1975 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (in der Folge als „Regierung des Gastlandes'' bezeichnet) und der Internationalen Kakaoorganisation geschlossene Amtssitzabkommen mit den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen geregelt.
  3. Ziffer 3
    Wird der Amtssitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt die Regierung des neuen Gastlandes so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Amtssitzabkommen.
  4. Ziffer 4
    Das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Amtssitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
    1. Litera a
      durch ein zwischen der Regierung des Gastlandes und der Organisation abzuschließendes Übereinkommen;
    2. Litera b
      für den Fall der Verlegung des Amtssitzes der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Regierung des Gastlandes; oder
    3. Litera c
      wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
  5. Ziffer 5
    Die Organisation kann mit einem oder mehreren anderen
Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Übereinkommen über solche Privilegien und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087217

Alte Dokumentnummer

N5199638182L