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Art. 22

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Teil Drei: Finanzielle Regelungen

KAPITEL römisch sechs. FINANZEN

Artikel 22

Finanzen

  1. Ziffer eins
    Für die Vollziehung dieses Übereinkommens wird ein Verwaltungskonto geführt. Die für die Vollziehung dieses Übereinkommens erforderlichen Aufwendungen werden über das Verwaltungskonto verrechnet und werden mit den gemäß Artikel 24 festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträgen abgedeckt. Verlangt jedoch ein Mitglied Sonderleistungen, so kann der Rat beschließen, dem Verlangen zu entsprechen und dieses Mitglied auffordern, für diese zu bezahlen.
  2. Ziffer 2
    Für die Zwecke des Artikels 40 kann der Rat ein Sonderkonto einrichten. Dieses Konto wird durch freiwillige Beiträge der Mitglieder oder anderer Körperschaften finanziert.
  3. Ziffer 3
    Das Haushaltsjahr der Organisation entspricht dem Kakaojahr.
  4. Ziffer 4
    Die Aufwendungen für die Delegationen beim Rat, beim Exekutivkomitee und bei Komitees des Rates oder des Exekutivkomitees werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
  5. Ziffer 5
    Ist oder erscheint die Haushaltslage der Organisation zur Finanzierung des restlichen Kakaojahres unzureichend, beruft der Exekutivdirektor innerhalb von 20 Arbeitstagen eine Sondersitzung des Rates ein, sofern der Rat nicht ohnehin für eine Sitzung innerhalb von 30 Kalendertagen einberufen ist.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087218

Alte Dokumentnummer

N5199638183L