Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 23
Mitgliederhaftung
Die Haftung eines Mitglieds gegenüber dem Rat und den anderen Mitgliedern ist auf das Ausmaß seiner Verpflichtungen in bezug auf die Beiträge beschränkt, wie sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich festgesetzt sind. Bei mit dem Rat in geschäftlichen Beziehungen stehenden Dritten wird angenommen, daß sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Befugnisse des Rates und die Verpflichtungen der Mitglieder, insbesondere Artikel 7, Absatz 2 sowie der erste Satz dieses Artikels, Kenntnis haben.
Dokumentnummer
NOR12087219
Alte Dokumentnummer
N5199638184L