Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 26
Rechnungsprüfung und Publikation der Rechnungslegung
Sobald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Abschluß jedes Haushaltsjahres, werden der Rechnungsabschluß der Konten der Organisation für dieses Haushaltsjahr und die Abschlußbilanz dieses Haushaltsjahres für die in Artikel 22 bezeichneten Konten geprüft. Die Prüfung erfolgt durch einen unabhängigen, anerkannten Rechnungsprüfer in Zusammenarbeit mit zwei qualifizierten Rechnungsprüfern der Mitgliedsregierungen, von denen einer einem exportierenden und der andere einem importierenden Mitglied angehören muß und die vom Rat für das jeweilige Haushaltsjahr gewählt werden. Die Rechnungsprüfer der Mitgliedsregierungen werden für ihre professionellen Dienste nicht von der Organisation bezahlt. Reise- und Aufenthaltskosten können jedoch von der Organisation zu vom Rat festzulegenden Richtlinien und Bedingungen rückerstattet werden.
Die Bestellungserfordernisse des unabhängigen, anerkannten Rechnungsprüfers sowie die der Prüfung zugrundeliegenden Absichten und Ziele werden in den Haushaltsrichtlinien der Organisation festgelegt. Der geprüfte Rechnungsabschluß und die Bilanz der Organisation werden dem Rat auf seiner nächsten ordentlichen Tagung zur Genehmigung vorgelegt.
Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der Bilanz wird veröffentlicht.
Dokumentnummer
NOR12087222
Alte Dokumentnummer
N5199638187L