Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 27
Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoffonds
Die Organisation nutzt voll und ganz die Einrichtung des Gemeinsamen Rohstoffonds.
Bezüglich der Durchführung jedweden Projekts, das im Rahmen des zweiten Fensters des Gemeinsamen Rohstoffonds finanziert wird, geht die Organisation als anerkannte internationale Rohstoffkörperschaft keine finanzielle Verpflichtung ein, einschließlich für Gewährleistungen seitens einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Weder die Organisation noch ein Mitglied auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation haften für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, daß ein anderes Mitglied oder Stelle in Verbindung mit derartigen Projekten Mittel aufgenommen oder gewährt hat.
Dokumentnummer
NOR12087223
Alte Dokumentnummer
N5199638188L