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Art. 27

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 27

Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoffonds

  1. Ziffer eins
    Die Organisation nutzt voll und ganz die Einrichtung des Gemeinsamen Rohstoffonds.
  2. Ziffer 2
    Bezüglich der Durchführung jedweden Projekts, das im Rahmen des zweiten Fensters des Gemeinsamen Rohstoffonds finanziert wird, geht die Organisation als anerkannte internationale Rohstoffkörperschaft keine finanzielle Verpflichtung ein, einschließlich für Gewährleistungen seitens einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Weder die Organisation noch ein Mitglied auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation haften für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, daß ein anderes Mitglied oder Stelle in Verbindung mit derartigen Projekten Mittel aufgenommen oder gewährt hat.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087223

Alte Dokumentnummer

N5199638188L