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Art. 28

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Teil Vier: Wirtschaftliche Bestimmungen

KAPITEL römisch sieben. ANGEBOT UND NACHFRAGE

Artikel 28

Zusammenarbeit unter den Mitgliedern

  1. Ziffer eins
    Die Mitglieder anerkennen die Wichtigkeit, das größtmögliche Wachstum der Kakaowirtschaft zu sichern und deswegen ihre Anstrengungen zu koordinieren, um die ausgewogene Entwicklung der Produktion und des Verbrauchs zu unterstützen, um so das bestmögliche Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten sie in vollem Umfang mit dem Rat zusammen.
  2. Ziffer 2
    Der Rat legt die Hindernisse für die harmonische Entwicklung und die dynamische Ausweitung der Kakaowirtschaft fest und strebt allgemein annehmbare praktische Maßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse an. Die Mitglieder werden bestrebt sein, die vom Rat ausgearbeiteten und empfohlenen Maßnahmen anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Die Organisation sammelt die verfügbaren Informationen, die notwendig sind, um möglichst zuverlässig die gegenwärtige und potentielle Verbrauchs- und Produktionskapazität der Welt festzustellen, und hält diese Informationen auf dem neuesten Stand. Hierzu arbeiten die Mitglieder in vollem Umfang mit der Organisation zusammen.

Schlagworte

Verbrauchkapazität

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087224

Alte Dokumentnummer

N5199638189L