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Art. 30

Fassungen
ab 23.04.1996 — BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute23.04.1996 BGBl. Nr. 283/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

23.04.1996BGBl. Nr. 283/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Beachte

Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4

Text

Artikel 30

Lager

  1. Ziffer eins
    Um die Evaluierung der weltweiten Kakaolager zu erleichtern und eine größere Transparenz des Marktes zu gewährleisten, stellen die Mitglieder dem Exekutivdirektor bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres die Informationen zur Verfügung, die ihnen über die Kakaolager in ihren jeweiligen Ländern zum Ende des vorhergegangenen Kakaojahres vorliegen.
  2. Ziffer 2
    Auf der Grundlage dieser Informationen legt der Exekutivdirektor dem Rat mindestens einmal jährlich einen ausführlichen Bericht über die Weltkakaolager zur Beurteilung vor. Der Rat kann anschließend den Mitgliedern entsprechende Empfehlungen erteilen.
  3. Ziffer 3
    Der Rat setzt eine Arbeitsgruppe ein, die ihn bezüglich der Vollziehung der Bestimmungen dieses Artikels unterstützt.

Gesetzesnummer

10007768

Dokumentnummer

NOR12087226

Alte Dokumentnummer

N5199638191L