Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Kakaoübereinkommen 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1996Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Beachte
Zum provisorischen Inkrafttreten vgl. Art. 56 Abs. 4Zum provisorischen Inkrafttreten vergleiche Artikel 56, Absatz 4
Text
Artikel 31
Sicherstellung des Angebotes und Marktzutritt
Die Mitglieder führen ihre Handelspolitiken unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens, sodaß die Ziele dieses Übereinkommens erreicht werden können. Insbesondere anerkennen sie, daß ein regelmäßiges Kakaoangebot und regelmäßiger Marktzutritt sowohl für importierende als auch für exportierende Mitglieder wesentlich sind.
Dokumentnummer
NOR12087227
Alte Dokumentnummer
N5199638192L